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Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen

Allgemeines

Straf- und Ermittlungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden (§ 153a Strafprozessordnung, §§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz). Die Verhängung einer Geldauflage kommt auch in Betracht, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (Bewährungsauflage, §§ 56b, 59a Strafgesetzbuch, § 23 Jugendgerichtsgesetz).

Die Geldauflage kann einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zugutekommen; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft.

Als Orientierungshilfe, welche Einrichtungen als gemeinnützig anzuerkennen sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen für den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen eine Liste geführt. Dies beruht auf der Allgemeinen Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zu Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen in Ermittlungs- und Strafverfahren (AV Geldauflagen) vom 01.07.2023 (pdf, 269.2 KB). Die Liste hat jedoch keinen Ausschließlichkeitscharakter, vielmehr bleibt die Berücksichtigung auch nicht auf der Liste stehender Einrichtungen zulässig.

Die aktuelle Liste der gemeinnützigen Einrichtungen finden Sie hier:
Aktuelle Liste der Geldauflagenempfänger (pdf, 625.5 KB)

Wer Interesse hat, in die von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen geführt Liste der als gemeinnützig anzuerkennenden Einrichtungen aufgenommen zu werden, muss nach der Allgemeinen Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zu Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen in Ermittlungs- und Strafverfahren (AV Geldauflagen) vom 01.07.2023 (pdf, 269.2 KB) folgende Voraussetzungen erfüllen (Nr. 2 Absatz 1-3, Nr. 3 AV Geldauflagen):

Aufgenommen werden grundsätzlich nur juristische Personen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO (Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“) verfolgen und ihren Sitz in Bremen oder Bremerhaven haben.
Einrichtungen (juristische Personen), die ihren Sitz in der Metropolregion Nord-West haben, werden nur dann auf die Liste aufgenommen, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben in einem erheblichen, konkreten und nennenswerten Umfang fortlaufend für die Bürgerinnen und Bürger im Land Bremen wirken; nicht ausreichend ist insoweit die Erbringung von Beratungstätigkeiten oder die Verfolgung von Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
Einrichtungen (juristische Personen), die ihren Sitz außerhalb der Metropolregion Nord-West haben, werden nur dann auf die Liste aufgenommen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Aufgaben um Belange der Straffälligenhilfe oder der Unterstützung von Verletzten von Straftaten im Sinne des § 373b Strafprozessordnung kümmern (Opferhilfe) und dabei in einem erheblichen, konkreten und nennenswerten Umfang fortlaufend für die Bürgerinnen und Bürger im Land Bremen wirken.

Ein Anspruch auf Aufnahme in die Liste besteht nicht (Nr. 2 Absatz 4, Nr. 3 AV Geldauflagen).

Sollten Sie an einer Aufnahme in die Liste für Zuweisung von Geldbeträgen an gemeinnützige Einrichtungen im Strafverfahren interessiert sein, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu verwenden Sie bitte folgendes Antragsformular (pdf, 767.5 KB). Bitte schicken Sie Ihren Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form (E-Mail an office@gensta.bremen.de an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zur Aufnahme auf die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen (pdf, 387.2 KB).

Einrichtungen, die bereits in die Liste aufgenommen wurden, sind zur Abgabe eines Verwendungsnachweises verpflichtet, sofern sie hierzu durch die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert werden oder wenn ihnen im Vorjahr Geldbeträge in Höhe von über 1.500 Euro zugewiesen worden sind. Bitte nutzen Sie dazu folgendes Formular:
Verwendungsnachweis (pdf, 664.3 KB).

Übersenden Sie den Verwendungsnachweis bitte zu Beginn eines jeden Jahres, denn die Generalstaatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Verwendungsnachweise zu prüfen.

Immer wieder kommt es hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Geldauflagen zu Abweichungen zwischen den Angaben der gemeinnützigen Einrichtungen und jenen der Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft. Deshalb ist es sinnvoll und mitunter unumgänglich, dass die gemeinnützigen Einrichtungen nähere Angaben zu den ihnen zugewiesenen Geldbeträgen machen. Hierfür verwenden Sie am besten folgende Übersicht zu den zugewiesenen bzw. erhaltenen Geldbeträgen:
- Übersicht zu den zugewiesenen bzw. erhaltenen Geldbeträgen (pdf, 101 KB)
- Übersicht zu den zugewiesenen bzw. erhaltenen Geldbeträgen (xlsx, 12.1 KB)